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(Werden YouTube Videos mit Cookies eingebunden, setzen sie mehrere Drittpartei-Cookies der Domäne youtube.com (mit längerer Lebensdauer) und sind alleine deswegen der Einwilligungspflicht zuzuordnen. Dies geht alleine schon aus Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy Richtlinie hervor, die wegen §15 Abs. 3 TMG im Wesentlichen auch für Deutschland gilt, wie der BGH feststellte.

Generell stellt Google in seiner Datenschutzerklärung klar:

„Wir erheben Daten, […] wie zum Beispiel […] YouTube-Videos, die Sie interessant finden.“ und „Wenn Sie in einem Google-Konto angemeldet sind, erheben wir auch Daten, die wir in Ihrem Google-Konto speichern und als personenbezogene Daten erachten.“
https://dr-dsgvo.de/youtube-videos-und-die-dsgvo/)

 

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